Satzung
TURN- und SPORT-VEREIN IMMENDORF 1968 e.V. Mitglied des Deutschen Turnerbundes
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a) Der TURN- UND SPORT-VEREIN IMMENDORF 1968 eingetragener Verein mit Sitz in 50997 Köln (Immendorf) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Sportarten, die in ihm betrieben werden, in der den ganzen Menschen erfassenden Vielseitigkeit, vor allem innerhalb der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Leistungen und Übungen.
c) Alle Übungen werden auf der Grundlage des Amateurgedankens betrieben.
d) Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
e) Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Turnerbundes und somit des Deutschen Turnerbundes und, soweit erforderlich, weiterer Sportfachverbände.
f) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
g) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
i) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind: Blau - Weiß.
a) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Kinder
2. Jugendliche
3. Aktive Mitglieder
4. Inaktive Mitglieder
b) Jeder, der an den Vereinsaufgaben mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben.
Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Antrag an den Vereinsvorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr in der von der Hauptversammlung festgelegten Höhe gleichzeitig mit der 1. Beitragszahlung zu entrichten. Ausgenommen von der Aufnahmegebühr sind Kinder unter 4 Jahren.
Bei Ablehnung der Mitgliedschaft hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.
Als Nachweis der Mitgliedschaft gilt die Durchschrift der Überweisung bzw. der Abbuchungsbeleg oder Kontoauszug.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tode.
Der Austritt ist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich und muss mindestens einen Monat vor diesen Terminen dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss ist nur möglich:
1. Bei wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Hallenordnung.
2. Bei vereinsschädigendem Verhalten.
3. Wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Verzug ist.
Gegen den Ausschluss steht der betroffenen Person innerhalb von 14 Tagen das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Dieser entscheidet endgültig
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit fördern und Schädigung seines Rufes, seiner Bestrebung und seines Vermögens verhindern.
Mitglieder über 16 Jahre haben in der Hauptversammlung aktives Wahlrecht, Mitglieder über 18 Jahre haben aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Mitgliederbeiträge verpflichtet.
Die Beiträge sind für mindestens sechs Monate im voraus zu entrichten. Als Zahlungstermine wurden der 1. Januar und der 1. Juli eines Jahres festgelegt. Wahlweise kann der Beitrag jährlich oder halbjährlich entrichtet bzw. abgebucht werden.
Lt. § 270 BGB ist der Beitrag eine Bringschuld, die im voraus zu begleichen ist. Der Verein kann evtl. Beitragsrückstände gerichtlich eintreiben. Gerichtsstand ist Köln.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins, zu deren Aufgaben es gehört:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Umlagen und Gebühren
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
g) Auflösung des Vereins
Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr zusammenzutreffen. Außerordentliche Hauptversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder (§ 2, Ziffer 3 und 4) unter Angabe des Grundes diese schriftlich beantragen.
Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Hauptversammlung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang, ihre Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Hauptversammlung anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von wenigstens drei Viertel aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem engeren Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
a) Dem engeren Vorstand gehören an:
1. Der 1. Vorsitzende
2. Der 2. Vorsitzende
3. Der Geschäftsführer
4. Der Kassierer
5. Der Technische Leiter
6. Der Jugendwart
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
b) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. Der Technische Leiter (als Vorsitzender)
2. Die Fachwarte aller im Verein Sporttreibenden Abteilungen.
Die Fachwarte werden jährlich durch die einzelnen Abteilungen gewählt.
3. Der Pressewart
4. Der Sozialwart
5. Die Beisitzer
c) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand aus eigenen Reihen einen Vertreter.
d) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer.
e) Alle Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
f) Der engere Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon zwei des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt.
Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte (Beisitzer) einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
g) Der Vorstand kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
Änderung der Satzung § 7 e)
Die bisherige Fassung lautet:
Alle Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die neue Fassung lautet:
Alle Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Damit die Arbeit des Vorstandes auch bei plötzlichen Ausfällen oder Rücktritten und nach Neuwahlen reibungslos weitergeführt werden kann, wird in Zukunft der Vorstand zeitversetzt gewählt.
In 2000 werden für 4 Jahre gewählt:
1. Vorsitzender
Geschäftsführer
Technische Leiter
Pressewart
derzeitige Beisitzer
Neuwahl dieser Vorstandsmitglieder in 2004 für 4 Jahre.
Zunächst für 2 Jahre werden gewählt:
2. Vorsitzender
Kassierer
Jugendwart
Sozialwart
neu zu wählende/r Beisitzer
Für diese Vorstandsmitglieder ist die nächste Wahl in 2002, dann für 4 Jahre.
Immendorf, 15. März 2000
W. Fohrn Hubert Fohrn
Protokollführerin 1. Vorsitzender
Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Sie dürfen weder dem engeren noch dem erweiterten Vorstand angehören.
Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.
Zu den Obliegenheiten des Ältestenrates gehören:
Zuerkennung von Ehrungen,
Schlichtung von Streitigkeiten,
Durchführung von Ehrenverfahren.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufener Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die STADT KÖLN, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
Immendorf, 18. März 2015
Eintragungsbescheinigung:
"Der Verein: TURN- UND SPORT-VEREIN IMMENDORF 1968 Sitz: Immendorf, Gemeinde Rodenkirchen, Landkreis Köln, ist heute unter Nr. 43 VR 6327 in das hiesige Vereinsregister eingetragen worden.
Köln, den 19. Februar 1970
Amtsgericht Köln"
gez. 1. Vorsitzender gez. Protokollführerin
Hans-Josef Trimborn Wera Fohrn